Mögliche Negativmerkmale bei einer Bonitätsauskunft

Mögliche Merkmale im Ergebnis

„weiche“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – vorgerichtlicher Bereich)

IAInkasso-Mahnverfahren eingeleitet
AMFortlauf des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens nach Teil- bzw. bei Ratenzahlung
IEEinstellung des außergerichtlichen Inkasso-Mahnverfahrens wegen Aussichtslosigkeit

II. „mittlere“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – gerichtlicher Bereich):

MBAntrag auf Mahnbescheid
VBAntrag auf Vollstreckungsbescheid
TRRatenzahler nach Forderungstitulierung
ZWAZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
ZWIZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
FRPfruchtlose Pfändung
LPLohn- oder sonstige Forderungspfändung aufgrund eines gerichtl. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
UFuneinbringliche, titulierte Forderung
UBVunbekannt verzogen (unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten)

„mittlere“ Negativmerkmale (Daten aus Inkassoverfahren – gerichtlicher Bereich):

MBAntrag auf Mahnbescheid
VBAntrag auf Vollstreckungsbescheid
TRRatenzahler nach Forderungstitulierung
ZWAZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
ZWIZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
FRPfruchtlose Pfändung
LPLohn- oder sonstige Forderungspfändung aufgrund eines gerichtl. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
UFuneinbringliche, titulierte Forderung
UBVunbekannt verzogen (unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten aus Geld- oder Warenkrediten)

„harte“ Negativmerkmale (Schuldnerverzeichnis und (Verbraucher-) Insolvenzdaten):

HBHaftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
HVVollstreckung des Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung
EVeidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“)
EEVErgänzung der eidesstattlichen Versicherung
WEVwiederholte eidesstattliche Versicherung (§ 903 ZPO)
IVEaußergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen des Insolvenzverfahrens
ISPSchuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet / Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
IVSAnordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren
IVAAufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren
IBEEröffnung des Insolvenzverfahrens / Beschluss
IBAAbweisung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 Abs. 2 InsO)
IWPAufhebung des Insolvenzverfahrens
IRBErteilung der Restschuldbefreiung
IRVVersagung der Restschuldbefreiung
KONAbweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels Masse (§ 107 KO)
KEREröffnung des Konkursverfahrens (§ 108 KO)
KEMEinstellung des Konkursverfahrens mangels Masse (§§ 202, 204 KO)
KASAufhebung des Konkursverfahrens (nach Schlusstermin) (§ 163 KO)
VGEEröffnung des Vergleichsverfahrens (§ 11 ff VerglO)
VGAAbweisung des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens
VEMEinstellung des Vergleichsverfahrens nach Rücknahme des Vergleichsvorschlages (§ 99 ff VerglO)
VASAufhebung des Vergleichsverfahrens (§ 90 ff VerglO)
GVAAbweisung des Antrages auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung mangels Masse (§ 4 Abs. 2 GesO)
GVEEröffnung bzw. Anordnung der Gesamtvollstreckung (§ 5 GesO)
GEMEinstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
GASAufhebung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

Wenn zum angefragten Datensatz keine hundertprozentige Übereinstimmung festgestellt werden kann, jedoch aufgrund phonetischer und/oder assoziativer Suchalgorithmen, Anfragedaten mit (geringfügiger) Abweichung vorliegen, erfolgt ein entsprechender Hinweis.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die dem übermittelten Hinweis zugrunde liegenden Daten nicht unbedingt der angefragten Person zuzuordnen sind, sondern u. U. (lediglich) einer Person gleichen bzw. sehr ähnlichen Namens und gleicher bzw. sehr ähnlicher Anschrift. D. h., der übermittelte Code lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse bzw. das Zahlungsverhalten der angefragten Person zu. Der Hinweis soll den Teilnehmer auch lediglich veranlassen und auch in die Lage versetzen, ggf. seine Anfragedaten, die Daten, die der Bonitätsprüfung zugrunde liegen und/oder die Identität der angefragten Person zu überprüfen.

Der besagte Hinweis erfolgt in Form eines 3-stelligen Codes, der sich wie folgt zusammensetzt:

Die 1. Stelle beinhaltet die Anzahl der gefundenen, (leicht) abweichenden Datensätze (max. 9).

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Folgende Kürzel sind möglich:

H„hart“ (siehe III.)Schuldnerverzeichnis/(Verbraucher-)Insolvenz
M„mittel“ (siehe II.) Gerichtliches Mahnverfahren
W„weich“ (siehe I.)Vorgerichtliches Inkasso-Mahnverfahren

Folgende Kennzeichnungen sind möglich:

H„hart“ (siehe III.)Schuldnerverzeichnis/(Verbraucher-)Insolvenz
M„mittel“ (siehe II.) Gerichtliches Mahnverfahren
W„weich“ (siehe I.)Vorgerichtliches Inkasso-Mahnverfahren

Das angegebene Datum ist das Entstehungsdatum des vorliegenden Negativmerkmals; bei mehreren Merkmalen ist es das Datum, des jüngsten, „härtesten“ Merkmals.
Beispiel: 3HV 20.05.2008

Das bedeutet:
Bezogen auf die Anfragedaten konnte systemseitig kein Datensatz mit 100%iger Übereinstimmung ermittelt werden. Jedoch wurden 3 Datensätze mit Negativmerkmalen ermittelt. Die „härteste“ Ausprägung der vorliegenden Negativmerkmale ist dem „harten“ Merkmalsbereich (= Schuldnerverzeichnis-Eintragung vom 20.05.2008) zuzuordnen. Die Abweichung beim Datensatz mit dem „harten“ Merkmal liegt im Vornamen.[/fusion_text][fusion_text]Hinweis: Wenn Sie eine Auskunft mit „Merkmalen unter Vorbehalt“ haben, dann kann dies nur eine ältere Bonitätsauskunft sein. Seit 2015 werden aus Datenschutzgründen keine Merkmale unter Vorbehalt mehr ausgegeben. Somit ist das Risiko von Verwechslungen eliminiert.